§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „ALBATROS - Interessengemeinschaft von Eltern mit behinderten und
nicht behinderten Kindern e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein arbeitet mit Vereinen und Organisationen zusammen, die die Vereinsmitglieder bei der Pflege von Angehörigen im häuslichen Umfeld unterstützen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein hilft, die soziale Isolation von Familien mit behinderten Kindern zu überwinden.
- Er fördert einen Erfahrungsaustausch und die Beratung betroffener Eltern und erarbeitet
Lösungsmöglichkeiten bei Sorgen und Problemen.
- Der Verein sichert Spendenmittel, damit Familien behinderter Kinder durch den Einsatz einer Pflegeperson
stundenweise entlastet werden können.
- Er wirbt in geeigneter Weise für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen
Problemen von behinderten Kindern.
- Der Verein setzt sich für die Gestaltung einer behindertengerechten Umwelt ein.
- Der Verein sucht eine Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten. konfessionellen und
wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihm bei seiner Aufgabenerfüllung behilflich sein können.
- Der Verein ist als gemeinnützige Selbsthilfeorganisation konfessions- und anschauungsübergreifend tätig
und verfolgt mildtätige Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten,
bis auf die in § 2 definierten Fälle, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch neutral.
§ 4 Mittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe erhält der Verein durch
- Mitgliederbeiträge
- Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen.
- In Härtefällen kann der Vorstand von der Leistung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Die Mitgliedschaft wird durch Vorstandsbeschluss aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrages erworben.
- Sie erlischt
- durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist
- durch Ausschluss durch den Vorstand, gegen dessen Beschluss binnen einer
Woche nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann; über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit
- durch Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrages.
Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft mit Dreiviertelmehrheit aufheben, wenn das Mitglied den
Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder ihm materiell oder in seinem Ansehen schadet.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Über die Zahl der
Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.
- Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Ausschüsse berufen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse werden in einem
Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandsitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl
im Amt.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch die Mitglieder gebildet.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Wahl des Vorstandes
- die Beratung und Verabschiedung von Haushaltsplänen
- die Entgegennahme von Kassenberichten und Prüfungsberichten
- die Entlastung des Vorstandes
- die Bestimmung der Kassenprüfer
- Satzungsänderungen
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages
- die Auflösung des Vereins.
- Die Rechnungslegung wird durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer oder eine andere, fachlich geeignete
Person geprüft.
9 Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich per E-Mail unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem
Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet wurde. Die Einladung kann auch postalisch erfolgen, soweit
ein Mitglied das schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen, warum eine Zustellung per E-Mail nicht möglich ist.
- Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden
- innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Jahres zur Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes und zur Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
- wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern
zu beurkunden und jedem der Mitglieder in geeigneter Weise bekanntzumachen.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Beschlussfähigkeit
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitglieder- oder Vorstandsversammlung ist beschlussfähig – ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
- Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb eines Monats seit dem
Versammlungstage die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
- Die neue Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach dem ursprünglichen Versammlungstag
stattfinden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
Neueinladung ist hierauf hinzuweisen.
§ 11 Wahlen und Abstimmungen
- Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim.
- Für Wahlen in den Vorstand ist die einfache Mehrheit erforderlich.
- Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit nötig. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Durchführung von Briefwahlen oder Online-Abstimmungen ist möglich.
§ 12 Satzungsänderung
In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der Satzungsänderung mitzuteilen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Über die Vereinsauflösung kann nur eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Der
Beschluss muss von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere
der mildtätigen Zwecke der freien Wohlfahrtspflege für Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustands, auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wiesbaden, 23. Juli 2024
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